Servus Leute,<\/p>\n
bevor ich beginne, gleich erst einmal dieser Disclaimer:<\/p>\n
Nachfolgender Text ist keine Rechtsberatung, sondern stellt lediglich meine\u00a0Meinung und Interpretation dar.<\/strong><\/p>\n Nun heute geht es um ein Thema dessen Bezug zum Wandern einem erst einmal gar nicht so klar ist: Das Waffenrecht<\/strong>. Wenn man aber genauer dar\u00fcber nachdenkt, wird einem schnell einfallen, dass man unter seinen vielen Ausr\u00fcstungsgegenst\u00e4nden evtl. doch das eine oder andere Messer mitf\u00fchren will.<\/p>\n Dies hat auch nichts mit „Rambophantasien“ zu tun (obwohl ich mir da bei einigen nicht so sicher bin), sondern einfach mit der Erkenntnis, dass man mit einem Messer in der Wildnis schon sehr weit kommt. Dabei muss es noch nicht einmal eine „Survival“-Situation sein, bei der mir das Messer beim Unterkunftbau, dem Feuermachen, Erlegen und Ausnehmen von Wild und vielen Dingen mehr hilft, nein, es reicht schon, wenn ich ein St\u00fcck von meinem mitgebrachten Schwarzw\u00e4lder Schinken oder einen Pilz abschneiden will.<\/p>\n Das hat auch die Outdoor-Industrie erkannt und bietet inzwischen eine un\u00fcberschaubare Vielfalt an Messern an. Da sind alle Variationen dabei, vom 100-Funktionen-Taschenmesser bis hin zur kleinen Machete.<\/p>\n Grunds\u00e4tzlich in Deutschland verboten sind\u00a0Fallmesser,\u00a0Faustmesser (Ausnahme: Inhaber einer jagdrechtlichen Erlaubnis),\u00a0Butterflymesser und\u00a0Springmesser. Diese Messer darf man nicht erwerben und nicht besitzen.\u00a0Da diese Messer aber im Outdoor-Bereich in der Regel keine Rolle spielen, will ich hier nicht weiter darauf eingehen.<\/p>\n Leider darf man aber in DE auch nicht jedes andere Messer einfach so „f\u00fchren“. Insbesondere nicht nach der letzten Revision des Waffenrechts. Hier wurde in\u00a0\u00a7 42 a Abs. (1) Nr. \u00a03 geregelt,\u00a0welche\u00a0Messer nicht gef\u00fchrt werden d\u00fcrfen.<\/p>\n Konkret hei\u00dft es hier<\/a>:<\/p>\n 1) Es ist verboten\u00a0<\/em><\/p>\n [1. … 2.]<\/em><\/p>\n 3. Messer mit einh\u00e4ndig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenl\u00e4nge \u00fcber 12 cm\u00a0zu f\u00fchren.<\/em><\/p>\n Zwei Messertypen fallen also unter diese Regelung:<\/p>\n Man kann jetzt trefflich \u00fcber den Sinn und Unsinn dieses Gesetzes streiten (und man wird tonnenhaft Foren und Videos finden in denen sich Messerexperten stundenlang dar\u00fcber aufregen k\u00f6nnen) aber so ist es nun einmal.<\/p>\n Was hei\u00dft jetzt aber eigentlich „F\u00fchren“?<\/strong><\/p>\n Als „F\u00fchren“ bezeichnet das\u00a0WaffG als „Aus\u00fcben der tats\u00e4chlichen Gewalt \u00fcber die\u00a0Waffe\u00a0au\u00dferhalb des umfriedeten Besitzes“. Das bedeutet in normalem Deutsch das zugriffsbereite Tragen der Waffe au\u00dferhalb Deines Grundst\u00fccks. Also in Deinem eigenen Keller darfst Du weiterhin mit dem 30 cm Rambomesser herumspielen, im Wald ist es allerdings verboten.<\/p>\n Das „F\u00fchren“ ist \u00fcbrigens nicht mit dem „Transportieren“ zu verwechseln. So lange Du die Waffe zugriffsgesch\u00fctzt, z.B. in einem verschlossenen Beh\u00e4lter transportierst (siehe \u00a7 42a\u00a0Abs.(2) Nr. 3), darfst Du auch Dein Rambomesser durch die Gegend tragen.<\/p>\n Gibt es keine Ausnahmen?<\/strong><\/p>\n Die ganz Schlauen haben jetzt schon im \u00a7 42a weitergelesen und finden dort in Abs. (2) Nr. 3 eine Ausnahme. So soll das oben genannte Verbot nicht f\u00fcr die F\u00e4lle gelten in denen ein „berechtigtes Interesse<\/em>“ vorliegt.<\/p>\n Was ist nun ein „berechtigtes Interesse“?<\/strong><\/p>\n Hier braucht man nicht lange raten, der Gesetzgeber hat uns in Abs. (3) gleich eine Definition mitgegeben:<\/p>\n Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das F\u00fchren der Gegenst\u00e4nde im Zusammenhang mit der Berufsaus\u00fcbung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.<\/em><\/p>\n Ein berechtigtes Interesse l\u00e4ge also vor bei:<\/p>\n Nun, „Berufsaus\u00fcbung<\/strong>“ w\u00e4re im Wald z.B. ein\u00a0Holzf\u00e4ller, der f\u00fcr Baumf\u00e4llarbeiten ein gr\u00f6\u00dferes Messer\u00a0braucht.<\/p>\n Bei „Brauchtumspflege<\/strong>“ hat sich wahrscheinlich wieder unser „blau-wei\u00dfes“ Bundesland durchgesetzt, damit die anst\u00e4ndigen „Buam“ zu ihrer Trachtenhose weiterhin ihren Hirschf\u00e4nger (der allerdings traditionell ohnehin nur eine Klingenl\u00e4nge von 10-11 cm hat) tragen k\u00f6nnen. Achtung!\u00a0Bei \u00f6ffentlichen Veranstaltungen wie z.B. dem Oktoberfest ist das Tragen jeglicher Messer\u00a0ohnehin untersagt.<\/p>\n Das Thema „Sport<\/strong>“ k\u00f6nnte z.B. bei einem Kletterer passen, der vielleicht ein einh\u00e4ndig zu bedienendes Klappmesser braucht, um sich z.B. am Seil h\u00e4ngend zu befreien.<\/p>\n Den J\u00e4ger z\u00e4hle ich hier \u00fcbrigens nicht auf, da dieser ohnehin einen Waffenschein besitzt.<\/p>\n Nun ist Wandern weder Berufsaus\u00fcbung, noch Brauchtumspflege. Ist Wandern Sport? Na, ja. Jedenfalls ist f\u00fcrs Wandern ein Messer grunds\u00e4tzlich nicht zwingend erforderlich.<\/p>\n Also bleibt uns nur noch der „allgemein anerkannter Zweck<\/strong>„. Und damit haben wir wieder eine Bestimmung, die sehr breit ausgelegt werden kann und es am Ende dem Ordnungsh\u00fcter \u00fcberl\u00e4sst, was er\u00a0hierunter einordnet. Nun kann man darauf spekulieren, dass man sich evtl. mit einer Ausrede, z.B. „ich will Angeln\u00a0gehen\u00a0und\u00a0brauche das 30 cm Messer um den Uferbereich von Gestr\u00fcpp zu befreien<\/em>“ herausreden kann, doch auch der Ordnungsh\u00fcter ist in der Regel nicht dumm und erkennt schnell, ob einer l\u00fcgt oder plausibel ist.<\/p>\n Nat\u00fcrlich kann man sich auch darauf berufen, dass die Aufz\u00e4hlungsliste des \u00a7 42a (3) gar nicht abschlie\u00dfend ist\u00a0und es nicht das Ziel des Gesetzgebers war eine „sozialad\u00e4quate“ Nutzung von Messern zu unterbinden. Aber wenn man sich schon beim\u00a0„allgemein anerkannter Zweck<\/strong>“ in einem argumentativen Graubereich befindet, so fischt man dann bei dieser Argumentation in der „dunkelgrauen Suppe“ und ist dem Wohlwollen des Ordnungsh\u00fcters\u00a0ausgeliefert.<\/p>\n Es mag dem einen oder anderen gelingen den Ordnungsh\u00fcter zu \u00fcberzeugen\u00a0– manche haben ja ein gutes Talent zur Argumentation oder einfach nur Gl\u00fcck – wer aber auf „Nummer Sicher“ gehen will, baut\u00a0nicht auf diese Ausnahmeregel, sondern „f\u00fchrt“ von vornherein nur ein Messer mit sich, welches eben nicht unter das Verbot des \u00a7 42 a f\u00e4llt.<\/p>\n Und bevor einer fragt: „Selbstverteidigung“ ist kein<\/strong><\/span> „berechtigtes Interesse“.<\/p>\n Gl\u00fccklicherweise gibt es zahlreichen gute „Survival“-Messer mit Klingenl\u00e4ngen von knapp unter 12 cm (ja auch die Hersteller lesen manchmal die Gesetze).<\/p>\n Also, lange Rede kurzer Sinn:<\/strong> Lasst euch nicht von den riesigen Rambo-Messern verf\u00fchren, f\u00fcr die immer wieder\u00a0Werbung gemacht wird, sondern schaut, dass ihr ein erlaubtes Klappmesser und\/oder ein gescheites Messer mit einer feststehenden Klinge unter 12 cm kauft. Das reicht f\u00fcr die meisten Zwecke auch und gr\u00f6bere Aufgaben gibt es Spezialwerkzeuge, wie Beile, \u00c4xte, S\u00e4gen, etc.<\/p>\n\n
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